Ihr Unfallratgeber aus Nordrhein-Westfalen

Es ist passiert. Sie haben einen Unfall. Gott sei Dank geht es Ihnen gut, doch was kommt jetzt in der Folge auf Sie zu? Vom Gutachten, der Einschätzung des Fahrzeugwertes bis hin zu dem Verkehrsrechtsanwalt kann hier schnell einmal der Überblick verloren werden. Wir vom Kfz-Sachverständigenbüro Holger Peters sind Ihr Ansprechpartner für professionelle Gutachten und mehr in Witten. Rufen Sie uns an!

Schadenabwicklung at its best

Sie hatten einen Unfall mit Ihrem Fahrzeug? Auf den folgenden Seiten möchten wir Ihnen wichtige Tipps geben, wie Sie nach einem Unfall am Unfallort gut reagieren können und was Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall zusteht.
Was tun nach einem Unfall
Was steht Ihnen nach einm unverschuldeten Unfall zu

Zudem haben wir wichtige Begrifflichkeiten zusammengefasst und definiert, damit Sie im Schadenfall bestens auf den Dialog mit Kfz-Versicherungen, Kfz-Sachverständigen, Verkehrsrechtsanwälten und Reparaturfirmen vorbereitet sind.
Wichtige Unfallbegriffe
Wichtige Gutachtenbegriffe

Was tun nach einem Unfall?

Kennzeichen, Fahrer, Fahrzeughalter und evtl. Zeugen notieren.
Notieren Sie das Kennzeichen, den Fahrer und Fahrzeughalter der/des am Unfall beteiligten Fahrzeuge/s, auch wenn es nur nach einem Bagatellschaden aussieht, der Schadenverursacher unklar ist
Unfallhergang festhalten und bestätigen lassen, schildern Sie den Schadenhergang unter Nennung der/des Fahrzeuge/s schriftlich und fertigen Sie zur besseren Darstellung eine Skizze oder besser einige Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln mit möglichst genauer Position der/des Fahrzeuge/s zum Zeitpunkt des Unfalls an.

Unfallbericht
Um keine relevanten Daten bei der Aufnahme eines Unfalls zu vergessen, empfiehlt es sich generell, einen Unfallaufnahmebogen im Fahrzeug mitzuführen.

Polizei rufen
Das Rufen der Polizei empfiehlt sich bei jedem Unfallschaden!
Auf jeden Fall sollten Sie die Polizei hinzuziehen bei:
1. Verdacht auf Alkohol und Drogen
2. Schweren Verkehrsunfällen mit Personenschaden
3. Uneinigkeit der Beteiligten über den Unfallhergang

Sicherung Ihrer Schadensersatzansprüche
Unterschreiben Sie auch bei klarer Sachlage kein Schuldeingeständnis, Sie gefährden damit Ihren Versicherungsschutz.
Lehnen Sie Regulierungsangebote von Unfallhelfern wie Abschleppdiensten, Mietwagenunternehmen oder Werkstätten ab. Lassen Sie sich nicht auf das Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung ein (jede Institution, die ein Eigeninteresse verfolgt, ist nicht neutral).

Mit Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen sichern Sie Ihre Schadenersatzansprüche. Die Kosten dafür werden bei klarer Haftung von der Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers übernommen. Sie haben weitere Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


Was steht Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall zu?

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

Kfz-Sachverständiger des Vertrauens:
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig.

Liegt nur ein sogenannter Bagatellschaden vor (Schadenhöhe Iiegt unterhalb von 800,00 € – 1.000,00 €), reicht als Schadensnachweis zumeist ein Kostenvoranschlag. Auch dieser kann von einem Sachverständigen erstellt werden.

Unabhängige Beweissicherung / Mietwagen / Nutzungsausfall:
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mithilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

Umfang des Schadens:
Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

Merkantile Wertminderung:
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruchs kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten durch einen Unfall geschädigte Autofahrer häufig auf zum Teil hohe Wertminderungen.

Abrechnung auf Gutachtenbasis:
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadensgutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird lediglich die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z.B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).

Werkstatt des Vertrauens:
Als Geschädigter haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

Mietwagen:
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, aber Sie sind auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. im Totalschadenfall für die Wiederbeschaffungsdauer eines neuen Fahrzeuges Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie statt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Art des Mietwagens, sowie die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung, richten sich nach dem Fahrzeugtyp des beschädigten Fahrzeuges. Die entsprechende Eingruppierung des Fahrzeuges wird durch den Kfz-Sachverständigen vorgenommen und im Gutachten beziffert.

Vorsicht beim „Schadenmanagement“ der Versicherung:
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn lhnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es in Ihrem eigenen Interesse nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch ein sogenanntes „Schadenmanagement“ ausgeschaltet wird.

Schutz der Gemeinschaft der Versicherungsnehmer:
Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien Ietztlich jede Schadenbehebung finanzieren.

Rechtsanwalt:
Zur Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten nach einem Unfall, steht es ihm grundsätzlich zu, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen. Auch die hierdurch entstehenden Kosten sind durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu erstatten.

Mit Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen sichern Sie Ihre Schadenersatzansprüche. Die Kosten dafür werden bei klarer Haftung von der Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers übernommen.

Wichtige Begriffe rund um Unfälle und mehr in Witten

Unfall
Ein Unfall ist ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine natürliche Person unfreiwillig einen Körperschaden erleidet oder eine Sache unbeabsichtigt beschädigt wird.

Schaden
Der Schaden ist jeder materielle oder immaterielle Nachteil, den eine Person oder Sache durch ein Ereignis erleidet. Die Begriffe Schädigung und Beschädigung stehen dabei sowohl für das Zufügen beziehungsweise Erleiden eines Schadens `als auch als synonym für den Schaden selbst.

Fahrerflucht
Unfallflucht (auch als Fahrerflucht bezeichnet) ist ein Verkehrsdelikt und wird in Deutschland im § 142 StGB unter der Deliktsbezeichnung unerlaubtes Entfernen vom Unfallort geregelt. Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich, als an einem Verkehrsunfall Beteiligter, vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesem Fall sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, wenn er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat.

Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtsschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtsschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtsschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kaskoschaden
Im Kaskosschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtsschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Kaskoversicherung
Die Kaskoversicherung (von spanisch casco „Schiffsrumpf“) ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Sie kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs (Auto, Motorrad, Fahrrad, Boot) auf. Bei den Autoversicherungen unterscheidet man die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung. Auf die Bootskasko wird hier nicht weiter eingegangen.


Wichtige Begriffe in einem Kfz-Schadengutachten

Bagatellschaden
Als Bagatellschaden wird bei einem Verkehrsunfall ein Schaden bezeichnet, der einen Mindestsachwert für die Aufnahme durch die aufnehmenden Behörden (vornehmlich die Polizei) deutlich unterschreitet und keinen Personenschaden zur Folge hat.

130 % Regelung
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug noch instand setzen lassen. In diesem Fall muss das Fahrzeug weiter genutzt werden und die Reparatur muss fachgerecht durchgeführt werden.

Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung wandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz um. Technische Totalschäden liegen bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen vor. Wirtschaftliche Totalschäden liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert ist.

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug, je nach Fahrzeugalter bei einem seriösen Händler oder auf dem Privatmarkt aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadensbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)

Wertminderung
Der merkantile Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der dadurch begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als ein Fahrzeug ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Im Gegensatz zu den oft durch die Haftpflichtversicherung kommunizierten Regelungen bei der Wertminderung, kann auch bei älteren Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert anfallen.

Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Geldentschädigung für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich unter anderem nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann beispielsweise der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danner, Küppersbusch“ entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige nimmt im Kfz-Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vor.

Wir helfen Ihnen nach einem Unfall in Witten und Umgebung

Als professionelle Kfz-Sachverständige leisten wir mit über 30-jähriger Erfahrung beste Services für alle, die Hilfe nach einem Unfall brauchen.

Mo – Do
Freitag
Sa – So

08:00 – 18:00
08:00 – 15:00
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